a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Benützungsverbot sei zu Unrecht erlassen worden. Die Verwendung von Recyclingasphalt werde gemäss Richtlinie des BAFU empfohlen. In der Ergänzung vom 12. Mai 2015 zur Beschwerde bringt er vor, während eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dürfe kein Benützungsverbot erlassen werden. Die Gemeinde bringt vor, gemäss Schreiben des AWA vom 20. Mai 2015 aus dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei der Einbau von Asphaltgranulat in loser Form in der Gewässerschutzzone B nicht bewilligungsfähig. Infolge der Grundwassergefährdung sei die Gemeinde zum Erlass des Benützungsverbots verpflichtet gewesen.