c) Beim Benützungsverbot wie auch bei der Baueinstellung handelt es sich um eine speziell geregelte vorsorgliche Massnahme. Es macht keinen Sinn, getrennt über die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und über die Zulässigkeit des Benützungsverbots an sich zu entscheiden. Wenn nämlich die Voraussetzungen gegeben sind, um der Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fehlen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme.10 Die BVE entscheidet ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten sofort in der Hauptsache.11 3. Benützungsverbot