d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Mai 2015 und die Ergänzung vom 12. Mai 2015 ist einzutreten. 2. Aufschiebende Wirkung a) Der Beschwerdeführer beantragt in der Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Mai 2015, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. b) Einstellungsverfügungen und Benützungsverbote sind nach Art. 46 Abs. 1 BauG sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen sie hat somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Die sofortige Vollstreckbarkeit kann nur durch eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 27 VRPG aufgehoben werden.8 Ein 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 5