In Ziffer 30 der Beschwerde vom 6. Mai 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, das Benützungsverbot sei in allen Teilen falsch und nicht rechtens. Das Vorgehen der Gemeinde sei undurchschaubar, in keiner Weise nachvollziehbar und die Gemeindeorgane hätten eigenmächtig gehandelt und durch unnötige Arbeitsschritte Kosten verursacht. Die Gemeinde schüre mit ihrer Baupolitik ein Klima der Verwirrung. Die Wortwahl ist direkt und unzimperlich. Es handelt sich dabei jedoch nicht um derart schwerwiegende Vorwürfe, dass die Grenzen des Anstandes überschritten wären. Die Beschwerde muss daher nicht aus den Akten gewiesen werden.