4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 23 f. 5 tangieren.“5 Eine sittenwidrige oder unanständige Ausdrucksweise muss daher in eindeutiger Weise vorliegen.6 Nicht jede unzimperliche, verallgemeinernde oder übertriebene Argumentation muss als sittenwidrig oder unanständig qualifiziert werden. Verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen haben jedoch keinen Platz – auch nicht gegenüber Behörden.7