Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück. „Die Wendung ‚Sitte und Anstand verletzend" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Bei der Auslegung des Begriffes ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung zur inhaltlichen Änderung – und später gegebenenfalls die Entfernung aus den Akten – die Meinungsfreiheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)