Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2015. Mit der Ergänzung vom 12. Mai 2015 hält er an diesem Antrag fest, während er die weiteren Begehren zurückzieht. Er hat damit den Streitgegenstand nicht unzulässig erweitert, sondern im Gegenteil einen Teil seiner Anträge zurückgezogen. Dies ist während des gesamten Verfahrens zulässig, wie es auch während des gesamten Verfahrens zulässig ist, Anträge auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu stellen (vgl. Art. 27 Abs. 2 VRPG).4 Sodann ist es zulässig, dass ein neu in das Verfahren eintretender Anwalt Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt.