Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. April 2015 am 10. April 2015 entgegen genommen. Der Fristenlauf begann damit am 11. April 2015 (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und lief bis am 10. Mai 2015. Da es sich beim 10. Mai 2015 um einen Sonntag handelt, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, 11. Mai 2015 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde vom 6. Mai 2015 wurde fristgerecht eingereicht, während die Ergänzung zur Beschwerde erst am Dienstag, 12. Mai 2015, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde.