Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Parteieingaben müssen den Formvorschriften von Art. 31 ff. VRPG3 genügen. Unter anderem müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern der Rechtsschrift dar; sie müssen daher innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).