6. Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Er erklärt, die Baupolizeibehörde gehe in der angefochtenen Verfügung möglicherweise von falschen Tatsachen aus. Im Gesamtbauentscheid vom 5. September 2014 seien eine Deckschicht aus Kies sowie eine Kofferung (Unterbau) aus Jura-Mergel bewilligt worden. Es sei einzig die Deckschicht anders als bewilligt ausgeführt worden, d.h. anstelle des Kieses sei Recyclingasphalt verwendet worden. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen