5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde vom 6. Mai 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die vom 12. Mai 2015 datierte Ergänzung zur Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.