Am 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer, neu durch Herrn Rechtsanwalt B.________ vertreten, eine Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Mai 2015 ein. Er bestätigt seinen Antrag auf Aufhebung des Benützungsverbots gemäss Verfügung vom 7. April 2015 und zieht die weiteren Anträge zurück. Neu beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. 3