ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2015/29 Bern, 3. Juli 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, Hauptstrasse 6, 2542 Pieterlen vertreten durch Frau Fürsprecherin C.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Pieterlen vom 7. April 2015 (bbew 99/2013 (4.301); Lager- und Abstellplatz für Occasionsfahrzeuge) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtentscheid vom 5. September 2014 erteilte das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Erstellen eines Lager- und Abstellplatzes für Occasionsfahrzeuge mit einem Kies-/Mergelbelag und für die Umzäunung mit einem Maschendrahtzaun auf der Parzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. X.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone A. 2. Mit E-Mail vom 26. März 2015 wies der Architekt des Beschwerdeführers die Gemeinde darauf hin, dass anstelle des Kies-/Mergelbelags neu der Einbau von Recyclingasphalt geplant werde. Daraufhin machte ihn die Gemeinde mit Schreiben vom 2 26. März 2015 darauf aufmerksam, dass es sich beim geplanten Wechsel des Belags um eine Projektänderung handle und dass der Einbau des Materials erst nach ordentlicher Genehmigung durch die Behörden eingebaut werden dürfe. Der Architekt des Beschwerdeführers teilte der Gemeinde mit E-Mail vom 27. März 2015 mit, dass ein entsprechendes Projektänderungsgesuch demnächst eingereicht werde. Am 31. März 2015 ging bei der Gemeinde Pieterlen das Baugesuch vom 30. März 2015 betreffend die neue Belagsart (RC-Asphaltgranulatgemisch 0-22) ein. Die Gemeinde leitete das Baugesuch dem Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne zur Bearbeitung weiter. 3. Die Gemeinde stellte fest, dass der Belag bereits eingebaut worden war und bat den Architekten des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 1. April 2015 um Klärung des Sachverhalts. Dieser antwortete der Gemeinde am 2. April 2015. Mit Verfügung vom 7. April 2015 erliess die Gemeinde Pieterlen für den Lager- und Abstellplatz für Occasionsfahrzeuge ein Benützungsverbot. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2015. Er macht insbesondere geltend, vom Amt für Wasser und Abfall (AWA) sei telefonisch bestätigt worden, dass der Einbau von Recyclingasphalt möglich sei. Der eingebaute Belag entspreche der Richtlinie für die Verwertung mineralischer Baustoffe des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Es handle sich nicht um eine Projektänderung, sondern um eine andere "Wahl der Möglichkeiten". Weiter macht der Beschwerdeführer Schadenersatzforderungen geltend. Am 12. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer, neu durch Herrn Rechtsanwalt B.________ vertreten, eine Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Mai 2015 ein. Er bestätigt seinen Antrag auf Aufhebung des Benützungsverbots gemäss Verfügung vom 7. April 2015 und zieht die weiteren Anträge zurück. Neu beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. 3 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten und eine Stellungnahme der Gemeinde ein. Die Gemeinde beantragt, die Beschwerde vom 6. Mai 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die vom 12. Mai 2015 datierte Ergänzung zur Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. 6. Am 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Er erklärt, die Baupolizeibehörde gehe in der angefochtenen Verfügung möglicherweise von falschen Tatsachen aus. Im Gesamtbauentscheid vom 5. September 2014 seien eine Deckschicht aus Kies sowie eine Kofferung (Unterbau) aus Jura-Mergel bewilligt worden. Es sei einzig die Deckschicht anders als bewilligt ausgeführt worden, d.h. anstelle des Kieses sei Recyclingasphalt verwendet worden. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. b) Die Gemeinde macht geltend, die vom 12. Mai 2015 datierte Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Mai 2015 sei verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Parteieingaben müssen den Formvorschriften von Art. 31 ff. VRPG3 genügen. Unter anderem müssen Parteieingaben einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag und Begründung stellen den Kern der Rechtsschrift dar; sie müssen daher innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 7. April 2015 am 10. April 2015 entgegen genommen. Der Fristenlauf begann damit am 11. April 2015 (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und lief bis am 10. Mai 2015. Da es sich beim 10. Mai 2015 um einen Sonntag handelt, endete die Frist am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, 11. Mai 2015 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerde vom 6. Mai 2015 wurde fristgerecht eingereicht, während die Ergänzung zur Beschwerde erst am Dienstag, 12. Mai 2015, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 7. April 2015. Mit der Ergänzung vom 12. Mai 2015 hält er an diesem Antrag fest, während er die weiteren Begehren zurückzieht. Er hat damit den Streitgegenstand nicht unzulässig erweitert, sondern im Gegenteil einen Teil seiner Anträge zurückgezogen. Dies ist während des gesamten Verfahrens zulässig, wie es auch während des gesamten Verfahrens zulässig ist, Anträge auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen zu stellen (vgl. Art. 27 Abs. 2 VRPG).4 Sodann ist es zulässig, dass ein neu in das Verfahren eintretender Anwalt Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolgen stellt. c) Die Gemeinde erklärt, die Beschwerde vom 6. Mai 2015 enthalte insbesondere in Ziffer 30 unhaltbare Anschuldigungen. Sie sei diesbezüglich aus den Akten zu weisen. Nach Art. 33 Abs. 1 VRPG weist die Behörde unklare, unvollständige, Sitte und Anstand verletzende oder nicht in einer der beiden Landessprachen bzw. nicht in der richtigen Amtssprache verfasste Eingaben zur Verbesserung bzw. Übersetzung zurück. „Die Wendung ‚Sitte und Anstand verletzend" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Bei der Auslegung des Begriffes ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung zur inhaltlichen Änderung – und später gegebenenfalls die Entfernung aus den Akten – die Meinungsfreiheit und den Anspruch auf rechtliches Gehör der betroffenen Partei 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 23 f. 5 tangieren.“5 Eine sittenwidrige oder unanständige Ausdrucksweise muss daher in eindeutiger Weise vorliegen.6 Nicht jede unzimperliche, verallgemeinernde oder übertriebene Argumentation muss als sittenwidrig oder unanständig qualifiziert werden. Verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Äusserungen haben jedoch keinen Platz – auch nicht gegenüber Behörden.7 In Ziffer 30 der Beschwerde vom 6. Mai 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, das Benützungsverbot sei in allen Teilen falsch und nicht rechtens. Das Vorgehen der Gemeinde sei undurchschaubar, in keiner Weise nachvollziehbar und die Gemeindeorgane hätten eigenmächtig gehandelt und durch unnötige Arbeitsschritte Kosten verursacht. Die Gemeinde schüre mit ihrer Baupolitik ein Klima der Verwirrung. Die Wortwahl ist direkt und unzimperlich. Es handelt sich dabei jedoch nicht um derart schwerwiegende Vorwürfe, dass die Grenzen des Anstandes überschritten wären. Die Beschwerde muss daher nicht aus den Akten gewiesen werden. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 6. Mai 2015 und die Ergänzung vom 12. Mai 2015 ist einzutreten. 2. Aufschiebende Wirkung a) Der Beschwerdeführer beantragt in der Ergänzung zur Beschwerde vom 6. Mai 2015, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen. b) Einstellungsverfügungen und Benützungsverbote sind nach Art. 46 Abs. 1 BauG sofort vollstreckbar. Eine Beschwerde gegen sie hat somit von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG). Die sofortige Vollstreckbarkeit kann nur durch eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 27 VRPG aufgehoben werden.8 Ein 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 5 6 Vgl. BVR 1993 S. 499 f. 7 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 33 N. 5 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 4 6 allfälliges nachträgliches Baugesuch hat auf eine Einstellungsverfügung oder ein Benützungsverbot keine aufschiebende Wirkung.9 c) Beim Benützungsverbot wie auch bei der Baueinstellung handelt es sich um eine speziell geregelte vorsorgliche Massnahme. Es macht keinen Sinn, getrennt über die Frage der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und über die Zulässigkeit des Benützungsverbots an sich zu entscheiden. Wenn nämlich die Voraussetzungen gegeben sind, um der Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, fehlen gleichzeitig die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme.10 Die BVE entscheidet ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten sofort in der Hauptsache.11 3. Benützungsverbot a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Benützungsverbot sei zu Unrecht erlassen worden. Die Verwendung von Recyclingasphalt werde gemäss Richtlinie des BAFU empfohlen. In der Ergänzung vom 12. Mai 2015 zur Beschwerde bringt er vor, während eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dürfe kein Benützungsverbot erlassen werden. Die Gemeinde bringt vor, gemäss Schreiben des AWA vom 20. Mai 2015 aus dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren sei der Einbau von Asphaltgranulat in loser Form in der Gewässerschutzzone B nicht bewilligungsfähig. Infolge der Grundwassergefährdung sei die Gemeinde zum Erlass des Benützungsverbots verpflichtet gewesen. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten; sie kann ein Benützungsverbot erlassen, wenn es die Verhältnisse erfordern (Art. 46 Abs. 1 BauG). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 10 Heidi Walther, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil I, KPG-Bulletin 4/1992, S. 24; BDE 120/2008/26 vom 27. Juni 2008 E. 2c 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 27 N. 3 7 Das Benützungsverbot als vorsorgliche Massnahme wird dann erlassen, wenn eine Baueinstellungsverfügung nutzlos ist, weil die Bauarbeiten bereits abgeschlossen sind oder keine nötig sind, wie bei Zweckänderungen. Es wirkt, bis feststeht, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann, eine anderweitige Legalisierung möglich ist oder zur Wiederherstellung geschritten werden muss. Sinn eines solchen Benützungsverbotes ist es zu verhindern, dass "faits accomplis" mit dem entsprechenden Nutzen für den Bauherrn – und allenfalls Schaden für die übrigen Betroffenen – geschaffen werden können, bevor nur die Frage geprüft ist, ob die betreffende Nutzung mit den Bauvorschriften und den übrigen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften überhaupt vereinbar ist.12 Nach ständiger Praxis kann ein Benützungsverbot dann erlassen werden, wenn ein formell rechtswidriger Zustand vorliegt. Dies setzt voraus, dass ein baubewilligungspflichtiger Tatbestand erfüllt ist und die Bewilligung fehlt oder dass feststeht, dass von einer Bewilligung oder von Nebenbestimmungen dazu abgewichen worden ist.13 c) Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). d) Es ist unbestritten, dass der eingebaute Belag nicht bewilligt ist. Zwar macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 6. Mai 2015 geltend, der Einbau des Recycling- asphalts stelle nicht eine Projektänderung dar, sondern es liege lediglich eine andere "Wahl der Möglichkeiten" vor. In der Stellungnahme vom 25. Juni 2015 erklärt der Beschwerdeführer jedoch selbst, es sei an Stelle des bewilligten Kiesbelags Recyclingasphalt eingebaut worden. Der Einbau des Belags, insbesondere die Verwendung von Recycling-asphalt, ist aufgrund summarischer Prüfung aus Gründen des Umweltschutzes baurechtlich relevant und bedarf daher einer Baubewilligung.14 Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und er hat für den Einbau des neuen Belags auch ein nachträgliches Baugesuch eingereicht, das derzeit beim Regierungsstatthalteramt hängig ist. 12 Vgl. Heidi Walther, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil I, KPG-Bulletin 4/1992, S. 16 ff. 13 Vgl. Heidi Walther, Das baupolizeiliche Benützungsverbot/Teil II, KPG-Bulletin 5/1992, S. 27 14 Vgl. BAFU, Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Bern 2006, S. 22 8 e) Unzutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, während des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens dürfe kein Nutzungsverbot erlassen werden. Ein nachträgliches Baugesuch führt zwar dazu, dass eine angeordnete Wiederherstellung aufgeschoben wird (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Diese Wirkung kommt dem nachträglichen Baugesuch in Bezug auf ein Benützungsverbot oder eine Baueinstellung jedoch nicht zu. Die aufschiebende Wirkung kann nur mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 27 VRPG hergestellt werden.15 f) Zusammenfassend steht damit fest, dass der Belagswechsel bzw. der Einbau von Recyclingasphalt bewilligungspflichtig ist und nicht bewilligt wurde. Es liegt damit ein formell rechtswidriger Zustand vor. 4. Verhältnismässigkeit a) Der Beschwerdeführer rügt, das Benützungsverbot hindere ihn daran, sein Grundstück für sein Gewerbe zu nutzen, wodurch ihm Kosten entstünden. In der Ergänzung zur Beschwerde bringt er vor, das Benützungsverbot richte sich unzulässigerweise gegen die bewilligte Nutzung zum Abstellen von Occasionsfahrzeugen. Die Gemeinde hätte nur gegen die nicht bewilligte Belagsart einschreiten müssen, nicht gegen die Nutzung. Die Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellplatz sei bewilligt und die beabsichtigte Nutzung sei weder unzulässig noch rechtswidrig. Das Nutzungsverbot sei unverhältnismässig. Die Gemeinde bringt vor, Recyclingbaustoffe dürften nicht in direktem Kontakt zum Grundwasser stehen, sondern müssten einen Mindestabstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel von 2 m einhalten. Die Parzelle des Beschwerdeführers befinde sich in der Gewässerschutzzone B und der Mindestabstand zum Grundwasser sei nicht eingehalten. Der Einbau von Asphaltgranulat in loser Form sei nach den Angaben des AWA nicht bewilligungsfähig. b) Als vorsorgliche Massnahme mit sofortiger Wirkung kann das Benützungsverbot 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 4 9 dann erlassen werden, wenn es die Verhältnisse erfordern. "Mit andern Worten: Es ist nicht jede bewilligungsbedürftige, aber (noch) nicht bewilligte Nutzung sofort zu untersagen. Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob eine solche Massnahme verhältnismässig wäre; sie geniesst dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum (…). Steht bereits fest oder ist zumindest sehr wahrscheinlich, dass das Bauvorhaben materiellrechtlich unzulässig ist, ist das Interesse der Bauherrschaft an einem (vorläufigen) Weiterbetrieb in der Regel nicht schutzwürdig. Ist dagegen der Betrieb möglicherweise bewilligungsfähig, also vielleicht nur formell unrechtmässig, kann es unverhältnismässig sein, den Betrieb sofort einzustellen. Unverhältnismässig kann eine sofortige Einstellung auch dann sein, wenn die Nutzung bereits lange Zeit unbeanstandet ausgeübt und ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden ist (…)."16 c) Mit der angefochtenen Verfügung wird die Nutzung des Areals als Abstellfläche für Occasionsfahrzeuge untersagt. Wie der Beschwerdeführer in der Ergänzung zur Beschwerde zu Recht vorbringt, ist die Nutzung als solche zwar bewilligt. Nicht bewilligt ist hingegen der eingebaute Recyclingasphalt. Gemäss Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)17 gelten aus Gründen des Gewässerschutzes für mineralische Recyclingbaustoffe verschiedene generelle Verwendungseinschränkungen. So dürfen mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form in Grundwasserschutzzonen und -arealen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Recyclingbaustoffe die Anforderungen der Richtlinie erfüllen und die geltenden Gewässerschutzvorschriften eingehalten sind. Recyclingbaustoffe dürfen für Verwendungen, bei denen ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser nicht auszuschliessen ist, nicht eingesetzt werden. Dies entspricht in der Regel einem Mindestabstand vom Grundwasser von 2 m.18 d) Die Gemeinde reichte mit ihrer Stellungnahme das Schreiben des AWA vom 20. Mai 2015 aus dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ein. Darin erklärt das AWA unter Bezugnahme auf die genannte Richtlinie des BAFU sowie gestützt auf sein eigenes Merkblatt "Gewässerschutzvorschriften für die Herstellung, Lagerung und Verwendung von Recyclingbaustoffen" und gestützt auf seine Daten und Unterlagen, dass der höchstmögliche Grundwasserspiegel vorliegend weniger als 2 m unter Terrain liege. Der Einbau von Asphaltgranulat in loser Form sei deshalb nicht bewilligungsfähig. Möglich sei 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 7 17 BAFU, Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Bern 2006 18 BAFU, Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, Bern 2006, S. 22 10 jedoch, das eingebaute Asphaltgranulat mit einer doppelten, heissen, bituminösen Oberflächenbehandlung abzudecken. Da bei dieser Variante die Entwässerung über die Schulter erfolgen würde, müsse von einer Fachperson ein Entwässerungskonzept ausgearbeitet werden, es müssten im Plan die Gefällsbrüche eingezeichnet werden und es müssten die Art der Entwässerung sowie die Dimensionierung der Entwässerungsanlagen aufgezeigt werden. Zudem müsse gewährleistet sein, dass das abfliessende Regenabwasser der Platzflächen nicht in die Leugene gelangen könne, sondern in ausreichend dimensionierten Versickerungsmulden oberflächlich diffus versickere, wobei die Mulden flächendeckend eine biologisch aktive Bodenschicht (begrünte Humusschicht) mit einer Stärke von mindestens 30 cm aufweisen müssten. e) Die Richtlinie des BAFU sowie die Stellungnahme des AWA zeigen, dass von Recyclingbaustoffen allgemein Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen. Zudem ist nach den Ausführungen des AWA der eingebaute Belag in der bestehenden Form nicht bewilligungsfähig, da der Mindestabstand zum höchstmöglichen Grundwasserspiegel nicht eingehalten ist. Dass die Gefährdung des Grundwassers vom Belag und nicht von der Nutzung als Abstellplatz ausgeht, ist unerheblich. Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich durch die Belastung des Belags mit Fahrzeugen Stoffe aus dem Belag leichter lösen bzw. dass diese beim Herumfahren auf dem Belag aus diesem herausgepresst werden und so ins Grundwasser gelangen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde ein Benützungsverbot erlassen hat. f) Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 2015 erklärt, der Recyclingasphalt stehe nicht in direktem Kontakt zum Grundwasser, da nach den Erd- und Aushubarbeiten ein Geogewebe SYTEC SG 300, 200 kN-m2, eingefügt und darüber eine verdichtete Kofferung mit Jura-Mergel mit einer Stärke von 40 bis 80 cm ausgeführt worden sei. Eine verdichtete Kofferung mit Jura-Mergel schliesst eine Gefährdung des Grundwassers nicht aus, da das Regenwasser nach dem Passieren des Recyclingasphalts abfliessen können muss. Das durch den Recyclingasphalt möglicherweise verunreinigte Regenwasser könnte ausserhalb der Abdichtung neben dem Abstellplatz ins Grundwasser oder allenfalls in die Leugene gelangen. Die Ausführungen des AWA zu seinem Vorschlag mit Oberflächenbehandlung des Recyclingasphalts zeigen sodann, dass für eine gewässerschutzkonforme Verwendung des Recyclingasphalts einiges vorgekehrt werden 11 müsste. Wie sich dies bei der Verwendung des Jura-Mergels verhält, muss von den Fachbehörden im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Im Beschwerdeverfahren gegen das Benützungsverbot muss ohne weitere Beweiserhebungen aufgrund der Akten entschieden werden. Aus den vorliegenden Unterlagen geht mit ausreichender Sicherheit hervor, dass eine Gefährdung des Grundwassers oder allenfalls der Leugene besteht. g) Das Benützungsverbot erscheint als eine geeignete Massnahme, um die vom Recyclingasphalt ausgehende Gefahr für das Grundwasser oder die Leugene bis zum Ergreifen definitiver Massnahmen so gering als möglich zu halten. Eine mildere Massnahme als das Benützungsverbot ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Das Benützungsverbot ist zudem zumutbar. Gewässer und insbesondere das Grundwasser stellen hochwertige Schutzgüter dar. Das öffentliche Interesse am Gewässerschutz überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Betrieb, zumal der Beschwerdeführer lediglich pauschal geltend macht, das Benützungsverbot habe Einbussen für seinen Betrieb zur Folge. Aufgrund der Akten muss zudem davon ausgegangen werden, dass der eingebaute Recyclingasphalt in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig ist. Das angefochtene Benützungsverbot erweist sich damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Pieterlen vom 7. April 2015 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Frau Fürsprecherin C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalter von Biel/Bienne, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine 13 Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Rf