Die Frist beginnt ab Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit zu laufen. Der Beschwerdeführer bestreitet den angenommenen Zeitpunkt der Erstellung nicht. Die Gemeinde monierte deren Rechtswidrigkeit bereits am 17. August 2011 und forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Baugesuches auf. Damit wurde die Frist unterbrochen.36 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 31. März 2015 war die Frist demnach noch nicht abgelaufen. 7. Zusammenfassung und Kosten Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.