35 Urs Eymann, Das Näherbaurecht, KPG-Bulletin 2/2015, S. 55. 17 d) Nach Ablauf von fünf Jahren kann gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur angeordnet werden, wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern. Die Gemeinde hat dazu in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die Überdachung sei vermutlich zwischen Frühjahr 2010 und August 2011 erstellt worden. Durch die Begehung vom 15. Juli 2014, anlässlich welcher die Sitzplatzüberdeckung aufgenommen worden war, sei die Fünfjahresfrist unterbrochen worden.