Da die Sitzplatzüberdachung den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält und kein darauf bezogenes Näherbaurecht vorhanden ist, kann aufgrund der summarischen Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die streitige Sitzplatzüberdachung bewilligungsfähig wäre. Auch unter diesem Aspekt erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands als verhältnismässig. 30 Bernische Systematische Information Gemeinden. 31 Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern. 32 Vorakten, Teil 1, pag. 50 f. 33 Vorakten, Teil 2, Register 6. 34 Vorakten, Teil 1, pag. 15.