vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Die Entfernung der Sitzplatzüberdachung ist nicht mit übermässigen Aufwendungen verbunden. c) Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass die Überdachung gemäss Gemeindebaureglement einen Grenzabstand von 3 Metern einzuhalten hätte, der vorliegend nicht gegeben sei. Nach Art. 14 Abs. 1 GBR29 ist bei bewohnten An- und Nebenbauten mit einer maximalen Grundfläche von 30 m2 und einer mittleren Gebäudehöhe von 4.0 m ein allseitiger Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. Gemäss der 27 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9. 28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.