b) Verhältnismässigkeit setzt zunächst voraus, dass die Wiederherstellungsverfügung geeignet ist, das damit verfolgte Ziel (d.h. die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und die konsequente Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen) zu erreichen. Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Weiter muss die Wiederherstellungsverfügung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein, d.h. es darf keine weniger einschneidenden Massnahmen geben, mit denen dieses Ziel ebenso gut erreicht werden kann. Eine mildere Massnahme ist hier nicht ersichtlich. Schliesslich muss die Wiederherstellung zumutbar sein, d.h. die Belastung für den Pflichtigen muss in einem