Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass die Bauausführung ohne entsprechende Bewilligung erfolgte, und kann sich diesbezüglich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Entsprechend kann auf eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verzichtet werden, wenn diese unverhältnismässig ist.