Die blosse Tatsache, dass die Gemeinde gegen die Nachbarn des Beschwerdeführers (noch) keine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat, obwohl ihr das Vorhandensein einer bewilligungslos erstellten Überdachung bekannt ist, vermag keine ständige Praxis zu begründen, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffen würde. Selbst wenn es zutrifft, dass die Gemeinde gegen die unbewilligte Überdachung der Nachbarn (noch) nicht vorgegangen ist, kann der Beschwerdeführer daraus daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. Wiederherstellung