Vorliegend gibt es allerdings keine Hinweise darauf, dass die Baubewilligungsbehörde in ständiger Praxis die bewilligungslose Erstellung bewilligungspflichtiger Sitzplatzüberdachungen toleriert und alleine beim Beschwerdeführer eine Ausnahme macht. Die blosse Tatsache, dass die Gemeinde gegen die Nachbarn des Beschwerdeführers (noch) keine Wiederherstellungsverfügung erlassen hat, obwohl ihr das Vorhandensein einer bewilligungslos erstellten Überdachung bekannt ist, vermag keine ständige Praxis zu begründen, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verschaffen würde.