Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er Adressat des fraglichen Schreibens gewesen sei oder dass ihm dieses von der Gemeinde zur Kenntnis gebracht worden sei. Auch der Stellungnahme der Gemeinde lässt sich entnehmen, dass dies nicht der Fall war. Eine behördliche Auskunft, die gar nicht an den Beschwerdeführer gerichtet war bzw. diesem von der Behörde nicht mitgeteilt wurde, kommt jedoch als Vertrauensgrundlage von vornherein nicht in Betracht.24 Demnach gibt es keine Grundlage, um die Gemeinde auf der in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachten Auffassung zu behaften. 5. Rechtsgleichheit