Dem Anschein nach handelt es sich um einen Entwurf, wobei unklar ist, wie dieser in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein kann. Die Gemeinde führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015 aus, sie habe das entsprechende Schreiben nur an die Nachbarn, die Eheleute H.________, gerichtet und bewahre in ihren Akten eine Kopie des unterzeichneten Schreibens auf.