Eine knapp dreijährige Zeitspanne reicht dafür bei weitem nicht aus. f) Der Beschwerdeführer beantragt, die Gemeinde sei darauf zu behaften, dass sie in einem Schreiben vom 19. Juni 2012 an die Nachbarn ausgeführt habe, der Beschwerdeführer dürfe aufgrund der Zwischenabnahme vom 6. September 2010 darauf vertrauen, dass er nicht wiederherstellen müsse. In diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Gemeinde Wichtrach ins Recht, aus dem selbiges hervorgeht. Dem Anschein nach handelt es sich um einen Entwurf, wobei unklar ist, wie dieser in die Hände des Beschwerdeführers gelangt sein kann.