Gemeinde auf seine Schreiben schliessen. Es gab keinen Anlass zur Annahme, dass die Gemeinde ihre Ansicht geändert habe. Erkennbar war lediglich, dass die Gemeinde vorläufig keine Schritte zur Eröffnung eines Wiederherstellungsverfahrens einleitete. Das fehlende Einschreiten der Behörde könnte jedoch höchstens im Fall einer sehr langen Dauer als Vertrauensgrundlage herangezogen werden.23 Eine knapp dreijährige Zeitspanne reicht dafür bei weitem nicht aus. f)