Nach dem Gesagten kann die Duldung eines rechtswidrigen Zustands nur ausnahmsweise als Vertrauensgrundlage betrachtet werden. Vorliegend hat die Gemeinde die Rechtswidrigkeit der Überdachung moniert und den Beschwerdeführer zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, sie habe beim Beschwerdeführer die Meinung aufkommen lassen, er handle rechtmässig. Der Beschwerdeführer durfte derartiges auch nicht aus dem behaupteten Stillschweigen der 22 Vorakten, Teil 1, pag. 50. 13