e) Im Rahmen einer Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers vom 17. August 2011 wurde festgestellt, dass auf dieser sowie auf der Nachbarliegenschaft nicht bewilligte Überdachungen der Gartensitzplätze bestehen. Dies wurde mit Aktennotiz vom 24. August 2011 festgehalten und unter anderem dem Beschwerdeführer mitgeteilt.22 Der Beschwerdeführer führt an, er habe mit Schreiben vom 2. und 7. September 2011 der Einschätzung, dass die Überdachung auf seinem Grundstück unbewilligt sei, widersprochen. Die Gemeinde habe diese Schreiben nicht beantwortet und zunächst kein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet.