d) Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte die Gemeinde die Unterbreitung des Plans "Bioschwimmbad- und Technikplan" der Firma J.________ vom 18. Januar 2010 als Gesuch um Bewilligung der Sitzplatzüberdachung interpretieren und das Ungenügen des Plans monieren sollen. Andernfalls kann sich die Gemeinde nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf das Ungenügen der Plangrundlagen für die Überdachung berufen. Die Vorschriften, wonach die Baubewilligungsbehörde den Baugesuchsteller auf Mängel in den Bauunterlagen aufmerksam macht, kann jedoch nur greifen, wenn überhaupt ein Gesuch eingereicht wurde. Dies war vorliegend nicht der Fall, wie bereits oben dargelegt wurde.