Dem Plan lässt sich diesbezüglich lediglich das Wort "Glasvordach" entnehmen. Die Gemeinde konnte sich keine Vorstellung davon machen, wie dieses Glasvordach konkret aussehen würde. Die Bestätigung der korrekten Bauausführung konnte sich nur auf solche Bauteile beziehen, die in den Baugesuchsunterlagen soweit umschrieben und dargestellt waren, dass eine Überprüfung der korrekten Bauausführung überhaupt möglich war. Der Beschwerdeführer durfte daher die Bestätigung der Gemeinde, es seien keine Abweichungen festgestellt worden, nach Treu und Glauben nicht auch auf die Sitzplatzüberdachung beziehen.