c) Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, dass am 6. September 2010 eine Zwischenabnahme durch die Gemeinde Münsingen erfolgt sei. Im diesbezüglichen Schreiben vom 7. September 2010 habe die Gemeinde Münsingen festgehalten, dass die Abnahme "gestützt auf die bewilligten Pläne" erfolgt sei, dass die überprüften Arbeiten nebst Umbauarbeiten im Unter- und Erdgeschoss auch die "Gartengestaltung gemäss Änderungen vom Januar 2010" umfassten, und dass keine Abweichungen festgestellt worden seien. Zudem werde der Plan der Firma J.________ in dem Schreiben erwähnt.