20Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, S. 140 ff. 11 Baumassnahmen nicht umfassen konnte. Ein erkennbar unzutreffendes Verständnis einer behördlichen Auskunft wird nicht geschützt.21 Zudem nimmt die Aktennotiz vom 17. Februar 2010 keinen Bezug auf das Projekt einer Sitzplatzüberdachung. Auch aus diesem Grund kann sie diesbezüglich nicht als Vertrauensgrundlage dienen.