Auf den Vertrauensschutz können sich nur gutgläubige Private berufen. Dies erscheint vorliegend zunächst deshalb als zweifelhaft, weil gemäss der Aktennotiz vom 17. Februar 2010 die Bauherrschaft wünschte, dass die Projektänderungen formell und materiell geprüft werden sollten. Dem Beschwerdeführer war demnach durchaus bewusst, dass die Projektänderung ein entsprechendes Verfahren voraussetzte.