b) Der Beschwerdeführer scheint die Auskunft der Gemeinde, dass eine Projektänderung im Rahmen der bestehenden Baubewilligung möglich sei, so verstehen zu wollen, dass gar kein Gesuch um Projektänderung eingereicht werden musste, weil auch die Änderungen gemäss der Aktennotiz vom 17. Februar 2010 von der Baubewilligung umfasst seien. Demgegenüber wollte die Gemeinde damit lediglich in Aussicht stellen, dass die Projektänderung als Zusatzbewilligung ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden könne.