Der Beschwerdeführer hat demnach weder ein schriftliches Projektänderungsgesuch gestellt noch Pläne eingereicht, aus denen die Konstruktionsweise und die Abmessungen einer Sitzplatzüberdachung auch nur ansatzweise hervorgegangen wären. Auch in der eingereichten Zustimmungserklärung der Nachbarn fehlt jeder Hinweis auf eine Sitzplatzüberdachung. Entsprechend hat die Gemeinde – zu Recht – die Eingaben des Beschwerdeführers nicht als Gesuch um eine Projektänderung, welche eine Sitzplatzüberdachung umfasst, interpretiert. Ohne Projektänderungsgesuch kam es nicht zu einem Verfahren und es wurde keine entsprechende Bewilligung erteilt. 4. Vertrauensgrundsatz