c) Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung bedingt eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung.15 Das entsprechende Verfahren wird mit einem schriftlichen Projektänderungsgesuch eingeleitet; in der Regel sind die Änderungen entsprechend den Vorschriften des Bewilligungsdekrets (Art. 12 ff. BewD16) in einem Plan festzuhalten. Die Zusatzbewilligung, mit der die Projektänderung gewährt wird, erfolgt in Form einer schriftlichen Verfügung; sie kann weder mündlich noch konkludent (z.B. durch Bauabnahme) erteilt werden.17 14 Vorakten, Teil 1, pag. 14. 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 14.