a) Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine Baubewilligung vor für die streitige Sitzplatzüberdachung. Der Beschwerdeführer habe der Gemeinde Pläne zu einer Projektänderung vom 18. Januar 2010 sowie entsprechende Zustimmungserklärungen einschliesslich Näherbaurecht der Nachbarn eingereicht. Gemäss Aktennotiz vom 17. Februar 2010 sei die Projektänderung im Rahmen der bestehenden Baubewilligung möglich. Die Baubewilligung vom 13. August 2009 umfasse auch die Projektänderung von Januar 2010. Zudem sei die Zwischenabnahme vom 6. September 2010 gemäss 13 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46