b) Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2015 zu Recht auf Art. 46 Abs. 2 BauG. Nach dieser Bestimmung setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme. Der Grundeigentümer ist oftmals, aber nicht notwendig, ein Verhaltensstörer; nämlich dann, wenn er den rechtswidrigen Zustand als Bauherr verursacht hat.