Die Pläne mit Datum vom 18. Januar 2010 seien nicht bewilligt und lägen nur in Kopie vor. Die Zwischenabnahme der Gemeinde Münsingen vom 6. September 2010 habe keine Rechtsverbindlichkeit. Massgebend seien die mit Datum der Baubewilligung abgestempelten Pläne. Die Gemeinde Wichtrach gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Verfügung der Wiederherstellung, d.h. der restlosen Entfernung der Sitzplatzüberdachung. Ein allfälliges nachträgliches Baugesuch müsse das erforderliche Näherbaurecht beinhalten.