Gemeinde Wichtrach gestempelt am 13. August 2009, Vorakten, Teil 1, pag. 52. 4 In der Aktennotiz wird weiter festgehalten: "Bei den beiden Liegenschaften I.________ stehen im Gartenbereich nicht bewilligte Überdachungen der Gartensitzplätze. Gedeckte Sitzplätze werden nach Art. 14 Abs. 1 GBR als bewohnte An- und Nebenbauten eingestuft und haben einen Grenzabstand von 2.00 m einzuhalten. Der Grenzabstand der Vordächer wird offensichtlich von beiden Liegenschaften im gleichen Masse nicht eingehalten."