Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin stellt die Auflage ebenfalls nicht dar. Schliesslich sind Auflagen nach Rechtsprechung und Lehre ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, sofern sie in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Zwecken der Hauptregelung stehen und verhältnismässig sind.11 Beides ist vorliegend der Fall. 9 BGE 132 II 21, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen. 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 15. 7