In der angefochtenen Verfügung verwies die Gemeinde auf den Entscheid vom 7. Juli 1998, mit welchem der Beschwerdeführerin die drei Parkplätze auf der Westseite des Schopfes Nr. 73b bewilligt, gleichzeitig aber auch ausdrücklich weitere Betriebserweiterungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wurden. Nur mit der verfügten Auflage konnte diese Vorgabe eingehalten werden. Ein unverhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin stellt die Auflage ebenfalls nicht dar.