d) Selbst wenn die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin materiell zu prüfen wären, müssten diese als unbegründet abgewiesen werden. Der Verzicht auf die Nutzung der Fläche westlich des Schopfes Nr. 73b als Abstell- und Lagerplatz war Voraussetzung für die Bewilligung der Parkplätze auf der Ostseite des Gebäudes Nr. 73a. In der angefochtenen Verfügung verwies die Gemeinde auf den Entscheid vom 7. Juli 1998, mit welchem der Beschwerdeführerin die drei Parkplätze auf der Westseite des Schopfes Nr. 73b bewilligt, gleichzeitig aber auch ausdrücklich weitere Betriebserweiterungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen wurden.