Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht.9 Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht nicht vor, dass die Auflage nichtig sei. Es ist kein Fehler erkennbar, welcher zur absoluten Unwirksamkeit führen müsste. Erst Recht ist nicht von einem krassen, offensichtlich erkennbaren Mangel auszugehen. Ebenso wenig liegen Gründe vor, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 56 Abs. 1 VRPG10 rechtfertigen könnten.