Darauf wäre höchstens dann zurückzukommen, wenn die Auflage nichtig wäre oder wenn die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hätte, dass das Verfahren wieder aufzunehmen wäre. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.