Die Beschwerdeführerin hätte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorbringen müssen, das Benutzungsverbot der Fläche westlich des Schopfes Nr. 73b als Abstellfläche für Fahrzeuge sowie als Abstell- und Lagerplatz sei unverhältnismässig oder rechtswidrig. Gegen die Verfügung vom 3. März 2015 können diese Rügen nicht mehr vorgebracht werden. 8 BVR 1992 S. 449. 6