c) Wurde eine nachträgliche Baubewilligung verweigert, ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu prüfen, ob die widerrechtlich erstellte Baute richtigerweise doch hätte bewilligt werden sollen. Gleiches muss für die Vollstreckung einer rechtskräftig verfügten Auflage zu einer Baubewilligung gelten. Es ist deshalb grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, ob die umstrittene Auflage in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Baubewilligung stand und ob sie erforderlich und für die Beschwerdeführerin zumutbar war.8