b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe leider die Tragweite dieser Auflage unterschätzt bzw. der damit verbundenen Einschränkung zu wenig Beachtung geschenkt. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einem Gartenbetrieb nebst den Bauten auch die Vorplatzflächen für das Abstellen von Maschinen, Geräten und Material genutzt werde. Auf der betreffenden Fläche sei kein Bauverbot eingetragen und mit der heutigen Nutzung sei die Nachbarschaft in keiner Art und Weise behindert, sei doch die Zu- und Wegfahrt in die Garagen jederzeit gewährleistet. Die Auflage komme einem Benützungsverbot gleich, für welches die öffentlich-rechtlichen Grundlagen fehlten.