a) Der Entscheid der Gemeinde vom 23. Mai 2013, mit welchem die Verlegung von drei im Jahr 1998 bewilligten Parkplätzen bewilligt wurde, enthält eine Auflage, wonach auf den aufgehobenen drei bisherigen Parkplätzen westlich des Schopfes Nr. 73b keine Fahrzeuge mehr abgestellt werden dürfen und die Fläche nicht als Lager- oder Abstellplatz benutzt werden darf. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.