beeinflussen vermögen.6 c) Zwar wurde der Beschwerdeführerin das elektronische Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Gemeinde vom 3. Oktober 20147 nicht im Originalwortlaut zur Verfügung gestellt. Allerdings wurden der Beschwerdeführerin dessen Inhalt bzw. die von der Beschwerdegegnerin darin vorgebrachten Verstösse mit Schreiben der Gemeinde vom 29. Oktober 2014 vollständig zur Kenntnis gebracht. Dabei erhielt die Beschwerdeführerin ausdrücklich Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wovon diese mit Schreiben vom 28. November 2014 auch Gebrauch machte.