a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, das in der angefochtenen Verfügung erwähnte elektronische Schreiben vom 3. Oktober 2014, worin sich die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde über das Nichteinhalten der Auflage beschwert, sei ihr nie zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.